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   BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22   

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https://dejure.org/2022,40587
BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22 (https://dejure.org/2022,40587)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2022 - XII ZB 318/22 (https://dejure.org/2022,40587)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 318/22 (https://dejure.org/2022,40587)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § ... 51 Abs. 1 VersAusglG, §§ 51 Abs. 1, 2 VersAusglG, 225 Abs. 1 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 226 Abs. 1 FamFG, § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 225 Abs. 2 bis 5 FamFG, § 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG, § 226 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 31 Abs. 1 VersAusglG, § 219 Nr. 4 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 219 Nr. 4 VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG, §§ 51, 31 VersAusglG, § 31 VersAusglG, Art. 14 GG

  • Wolters Kluwer

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" auf Antrag eines Hinterbliebenen eines ausgleichspflichtigen Ehegatten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" auf Antrag eines Hinterbliebenen eines ausgleichspflichtigen Ehegatten

  • rechtsportal.de

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" auf Antrag eines Hinterbliebenen eines ausgleichspflichtigen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abänderungsverfahren nach Tod des geschiedenen Ehegattens

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod des geschiedenen Ehegatten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod des geschiedenen Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 217
  • MDR 2023, 302
  • FamRZ 2023, 358
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21

    Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten; Prüfung

    Auszug aus BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
    Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass zugunsten von Verstorbenen grundsätzlich keine neuen Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 14 mwN), greift hier nicht.

    Das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 13 mwN).

    Bei der Prüfung, ob sich die begehrte Abänderung zugunsten der Hinterbliebenen auswirkt, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses an, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 18 mwN).

  • OLG Celle, 03.02.2011 - 10 UF 250/10

    Beteiligung der Erben eines geschiedenen Ehegatten am Abänderungsverfahren nach §

    Auszug aus BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
    Wenn aber die Erben im Falle eines Versterbens des Ehegatten während des laufenden Abänderungsverfahrens in dessen Rechtsstellung eintreten, kann nichts Anderes gelten für den Fall, dass der Abänderungsgegner bereits vor der Einleitung des Abänderungsverfahrens verstirbt (OLG Braunschweig NdsRpfl 2019, 46, 50; aA OLG Celle NJW 2011, 1888, 1889; vgl. auch BeckOGK/Fricke [Stand: 1. August 2022] VersAusglG § 31 Rn. 76; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 226 FamFG Rn. 20).

    Zwar wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass eine Hinzuziehung der Erben als solche entbehrlich sei, weil das Rentenanrecht des Verstorbenen nicht in den Nachlass falle und die Rechtsstellung der Erben, sofern sie keine Ansprüche als Hinterbliebene haben, durch den Ausgleich nicht berührt werde (OLG Frankfurt BetrAV 2021, 753, 754; OLG Celle NJW 2011, 1888, 1889; Breuers FuR 2019, 127, 129; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG 3. Aufl. § 219 Rn. 7; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 52 VersAusglG Rn. 6; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 52 VersAusglG Rn. 15; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 11).

  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

    Auszug aus BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
    Sie treten im Verfahren an die Stelle des Verstorbenen und sind daher auch im Abänderungsverfahren generell als Antragsgegner zu beteiligen (BeckOGK/Fricke [Stand: 1. August 2022] VersAusglG § 31 Rn. 140; vgl. auch MünchKommFamFG/Stein 3. Aufl. § 226 Rn. 22; Borth FamRZ 2010, 1908; zu § 10 a VAHRG: Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).

    Eine unterlassene Hinzuziehung von Erben durch die Instanzgerichte hat der Senat zwar in seiner Rechtspraxis unbeanstandet gelassen, wenn der Abänderungsantrag zurückzuweisen war, die Erben daher nicht beschwert waren und die Entscheidung nicht auf dem Verfahrensfehler beruhe (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Auszug aus BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
    e) Soweit sich aus von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Ungleichbehandlungen Hinterbliebener in den verschiedenen Fallkonstellationen Friktionen ergeben könnten (vgl. auch Borth FamRZ 2015, 719, 720 f.), sind diese generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 25).
  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Auszug aus BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
    d) Liegen die vorgenannten Abänderungsvoraussetzungen insgesamt vor, führt der Abänderungsantrag des Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Anwendung der §§ 51, 31 VersAusglG dazu, dass der verstorbene Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt - fiktiv - zurückerhält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 14 mwN) und sich die Hinterbliebenenversorgung fortan daraus ableitet.
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
    Denn in dessen Rechtsstellung tritt der Hinterbliebene bei Antragstellung nach § 226 Abs. 1 FamFG ein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 28).
  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 347/21

    Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Veränderungen

    Auszug aus BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
    Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 347/21 - FamRZ 2022, 516 Rn. 11).
  • BGH, 19.08.1998 - XII ZB 43/97

    Lauf der Beschwerdefrist bei unterlassener Zuständigkeitsbestimmung

    Auszug aus BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
    Das Antragsrecht des Hinterbliebenen ist nicht von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitet, sondern ermöglicht die Einleitung eines eigenständigen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 43/97 - FamRZ 1998, 1504, 1505).
  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 18/22

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Als Hinterbliebener hätte der Beteiligte zu 4 gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 219 Nr. 4 FamFG zum Abänderungsverfahren hinzugezogen werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 318/22 - FamRZ 2023, 358 Rn. 15) und ihm steht wegen unmittelbarer Betroffenheit die Beschwerde gegen die Abänderungsentscheidung zu.

    Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht auch Gelegenheit, die - mit dem Beteiligten zu 4 nicht notwendigerweise identischen - Erben der verstorbenen Ehefrau zu ermitteln, um diese als Antragsgegner des Verfahrens hinzuzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 318/22 - FamRZ 2023, 358 Rn. 13 ff.).

  • OLG Frankfurt, 04.04.2023 - 1 UFH 1/23

    Ermittlung der Muss-Beteiligten i.S.v. § 7 Abs. 2 FamFG

    Diese Voraussetzungen sind hier insofern nicht erfüllt, als es sowohl hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts Offenbach a. M. vom 12.01.2023 als auch des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 07.02.2023 an einer Bekanntgabe an den Antragsgegner, d. h. an den bzw. die Erben der verstorbenen früheren Ehefrau des Antragstellers (vgl. BGH BeckRS 2022, 40577), fehlt.
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